Informationen zur Umsetzung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) im Landkreis Fürstenfeldbruck und den Großen Kreisstädten Fürstenfeldbruck und Germering, den Städten Musterstadt und Puchheim, den Gemeinden Gröbenzell und Maisach sowie der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf 

Stand: 22.11.2023
 

Information der Regierung von Oberbayern

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten durch die Meldung von Rechtsverstößen und Missständen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Damit sie dabei keine Benachteiligung zu befürchten haben und in Rechtssicherheit handeln können, wurde mit dem Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31.05.2023 (BGBl. I Nr. 140) der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ausgebaut. Unter den weiten Begriff der durch das HinSchG geschützten Beschäftigten im Landkreis Fürstenfeldbruck und den Großen Kreisstädten Fürstenfeldbruck und Germering, den Städten Musterstadt und Puchheim, den Gemeinden Gröbenzell und Maisach sowie der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf fallen dabei auch an diese Behörden abgeordnete Beschäftigte sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.

Nach dem HinSchG können Sie gem. § 2 Informationen melden, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben (§ 1 HinSchG), über

  •  Verstöße, die strafbewehrt sind;
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz von Beschäftigten oder ihrer Vertre-tungsorgane dient;
  • sonstige Verstöße nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ff. HinSchG (u.a. Verstöße gegen Rechts-vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, zum Datenschutz und zum Vergabe-recht, sowie Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen).
     

Interne Meldestelle der Regierung von Oberbayern

Die interne Meldestelle der Regierung von Oberbayern ist Ansprechpartnerin für alle Beschäftigten des Landkreises Fürstenfeldbruck und den Großen Kreisstädten Fürstenfeldbruck und Germering, den Städten Musterstadt und Puchheim, den Gemeinden Gröbenzell undMaisach sowie der Verwaltungsgemeinschaft Mammendorf, da diese die Regierung von Oberbayern mit den Aufgaben der internen Meldestelle gemäß § 14 Abs. 1 HinSchG be-traut haben. Die interne Meldestelle der Regierung von Oberbayern kann Sie auch zu Zu-ständigkeiten beraten. Soweit Beschäftigte dem Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) angehören, ist die Melde-stelle des StMUV zuständig.

Meldekanäle

Sie können die Meldestellen über folgende Meldekanäle erreichen:

Interne Meldestelle der Regierung von Oberbayern

Meldestellen-Beauftragte: Dr. Marianne Stiehl, S1
Stellvertretender Meldestellen-Beauftragter: Sebastian Schmidt, Leiter S 2

  • Regierung von Oberbayern

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Maximilianstraße 39
80538 München


Interne Meldestelle des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Ver-braucherschutz (StMUV)

Meldestellen-Beauftragter: Peter Hetzel

Verfahren bei Meldungen (§§ 17, 18 HinSchG)
 

Die interne Meldestelle der Regierung von Oberbayern

  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen,
  • ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18 HinSchG, z. B. die Einleitung interner Untersuchungen, oder schließt das Verfahrens ab und
  • gibt der hinweisgebenden Person i. d. R. innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen.
     

Anonyme Meldungen

Anonyme Hinweise sind möglich. Soweit Sie anonym bleiben möchten, achten Sie bitte beim E-Mail-Versand darauf, die Metadaten (die ggf. Informationen zu Ihrer Person beinhal-ten) aus Ihrer Mail zu entfernen, ebenso Angaben, die Rückschlüsse auf Ihre Identität zu-lassen könnten. Sollten Sie diese Daten nicht entfernen können, ziehen Sie bitte in Betracht, das gedruckte Dokument anonym an unsere Postanschrift zu übersenden.

Externe Meldestellen

Hinweisgebende Personen können frei zwischen zwei gleichwertig nebeneinanderstehend-en Meldewegen wählen. Dies sind zum einen die oben genannten internen Meldestellen und zum anderen externe Meldestellen, wie insbesondere die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete Meldestelle (BfJ – Hinweisgeberstelle (bundesjustizamt.de)). Der Freistaat Bayern hat bisher von der Möglichkeit abgesehen, eine eigene externe Meldestelle einzurichten.

Bitte wenden Sie sich vorrangig an die oben genannten internen Meldestellen. Eine interne Meldung ist u.a. deshalb vorteilhaft, da interne Meldestellen aufgrund der Sachnähe die Möglichkeit haben, rasch und wirksam den Sachverhalt zu untersuchen und ggf. auf die Abstellung des Verstoßes hinzuwirken. Überdies verfügt die externe Meldestelle nur über begrenzte Kapazitäten. Selbstverständlich ist auch bei der internen Meldestelle eine ver-trauliche (§ 8 HinSchG) und unabhängige (§ 15 HinSchG) Bearbeitung gewährleistet. Zudem bleibt nach einer internen Hinweisgabe die Möglichkeit einer weiteren externen Hinweisgabe bestehen, falls dem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde.

Schutz vor Repressalien

Hinweisgebende Personen werden, wenn sie sich an die Vorgaben des HinSchG halten (also insbesondere, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der An-nahme haben, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen), umfangreich vor Repressalien geschützt. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielsweise Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung erleidet. Sollten hinweisgebende Personen trotzdem Schäden durch Repressalien erleiden, haben sie ein Recht auf Entschädigung.

Auch das Offenlegen von Informationen kann dazu führen, dass die hinweisgebende Per-son durch das HinSchG geschützt wird. Offenlegen bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. Damit die offenlegende Person in den Schutzbereich des HinSchG fällt, ist es aber erforderlich, dass zuvor Meldung erstattet und auf diese hin keine geeigneten Maßnahmen ergriffen oder rückgemeldet wurden oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Meldung nicht zum Abstellen des Missstands führt. Das grob fahrlässige oder vorsätzliche Offenlegen un-richtiger Informationen über Verstöße ist verboten und kann den Schutz gefährden. Bitte beachten Sie auch, dass eine vorsätzlich unwahre Meldung strafrechtliche Konsequenzen haben kann.

Informationen zum Datenschutz bei einer Meldung an die interne Meldestelle finden Sie unter Allgemeine Datenschutzerklärung der Regierung von Oberbayern: Datenschutzerklärung - Regierung von Oberbayern bzw. www.regierung.oberbayern.bayern.de – Datenschutz und in den beigefügten Datenschutzinformationen.

Informationen zu externen Meldestellen nach § 13 Abs. 2 HinSchG

Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung bei einer externen Meldestelle deren Zuständigkeit. Hier eine Auswahl externer Meldestellen:

Über die im HinSchG geregelten Meldeverfahren hinaus stellen auch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union externe Meldekanäle bereit:

Rechtliche Grundlagen

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG):

HinSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden -

Whistleblower-Richtlinie oder Hinweisgeberrichtlinie

CL2019L1937DE0020010.0001_cp 1..1 (europa.eu)

München, 22. November 2023

Regierung von Oberbayern

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz